Rn 2

Nachdem § 258 Abs. 3 i. V. m. § 200 Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Veröffentlichung der Aufhebung des Verfahrens anordnen und damit den Rückfall der Verfügungsmacht an den Schuldner kundtun, bestimmt § 267 Abs. 1, dass zugleich eine öffentliche Bekanntgabe der Überwachung der Planerfüllung zu erfolgen hat, wenn eine solche im gestaltenden Teil vorgesehen ist. Dadurch erfährt der Rechtsverkehr von der Anordnung einer Überwachung und damit der weiterhin eingeschränkten Verfügungsmacht des Schuldners bzw. der Übernahmegesellschaft,[2] so dass er sich auf deren weitere Folgen einstellen kann.

[2] Zum Begriff vgl. § 260 Rn. 26.

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