Rn 7

Die Vertragspartner des in der Sanierung befindlichen Unternehmens haben unterschiedliche Informationsanforderungen, so dass jeweils unterschiedliche Medien heranzuziehen sind.

Öffentliche Bekanntgabe

 

Rn 8

Grundsätzlich ordnet § 267 Abs. 1 an, dass die Überwachung zusammen mit der Aufhebung des Verfahrens bekannt zu machen ist.

Für öffentliche Bekanntmachungen gilt zunächst § 9, so dass die Überwachung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt abgedruckt werden muss. Dabei kann es sich um eine Tageszeitung der Region handeln oder um das jeweilige Amtsblatt. Das Gericht kann von diesen beiden Möglichkeiten auch nebeneinander Gebrauch machen.[3] Während § 9 prinzipiell eine lediglich auszugsweise Veröffentlichung zulässt, haben die Informationen über die Überwachung wegen ihrer Wichtigkeit für den Rechtsverkehr hinsichtlich Anordnung und Umfang vollständig zu sein.

 

Rn 9

Durch die in § 267 Abs. 1 angeordnete Verknüpfung ("… zusammen mit …") mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens finden auch § 258 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 200 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Folglich hat die Überwachung auch im Bundesanzeiger zu erscheinen. Dagegen scheint zwar systematisch die doppelte Verweisung auf die §§ 31 ff. in § 200 Abs. 2 Satz 3 zum einen und in § 267 Abs. 3 selbst zum anderen zu sprechen. Aber schon der in der letzteren Norm genannte engere Umfang zeigt, dass diese Vorschrift gegenüber § 200 Abs. 2 Satz 3 spezieller ist. Zudem gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine Veröffentlichung auch in diesem Medium. Nur durch die Veröffentlichung in einem mit der Veröffentlichung über die Aufhebung des Verfahrens identischen Umfang ist gewährleistet, dass im Rechtsverkehr keine falschen Vorstellungen bezüglich der Verfügungsmacht des zu sanierenden Unternehmens entstehen. Ansonsten könnte ein Geschäftspartner, der allein den Bundesanzeiger liest, den Eindruck gewinnen, der Betrieb unterläge keinerlei Beschränkungen mehr und sei wirtschaftlich wieder gesund. Dieser Fehlvorstellung muss zwingend vorgebeugt werden, indem die Überwachung in ebenso vielen Medien bekannt gegeben wird wie die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Auch im Bundesanzeiger hat die mit der Überwachung zusammenhängende Veröffentlichung aus den oben genannten Gründen (Rn. 8) vollständig zu sein.

[3] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 62.

Eintrag ins Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister (unternehmensbezogen)

 

Rn 10

Ebenso wie bei den Veröffentlichungen durch die angeführten Medien (Rn. 8 ff.) hat auch in den das insolvente Unternehmen betreffenden Registern eine Eintragung zu erfolgen, die im Umfang vollständig sein muss. Gerade das Handelsregister wird von solchen Geschäftspartnern des zu sanierenden Unternehmens eingesehen werden, die zwar von der Überwachung gehört haben, aber nicht die periodischen Blätter durchsuchen wollen, bis sie die entsprechende Veröffentlichung gefunden haben. Insbesondere das Handelsregister bietet sich hier an, weil die Firma des Vertragspartners bekannt sein dürfte.

 

Rn 11

Die in § 267 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich bestimmte entsprechende Anwendung des § 31 (Eintrag im Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister) ergibt sich bereits aus der in Abs. 1 enthaltenen Verbindung zu der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses. Dieser Teil des Verweises hat damit nur noch deklaratorischen Charakter (Rn. 9 – beachte für den übrigen Teil der Verweisung Rn. 13).

Die Geschäftspartner des überwachten Unternehmens können sich nicht etwa auf § 15 Abs. 2 Satz 2 HGB berufen, weil die Eintragungen zwar von dem das Handelsregister führenden Gericht vorgenommen werden, aber vom Insolvenzgericht mitzuteilen sind, so dass § 15 HGB nicht angewendet werden kann.[4] Insoweit entspricht § 31 dem § 112 KO.[5]

[4] Baumbach/Hopt, § 15 Rn. 12.
[5] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 200.

Grundbuch, Schiffs- und Luftfahrzeugregister (gegenstandsbezogen)

 

Rn 12

Während im Handelsregister und in der öffentlichen Bekanntmachung die Überwachung unter Mitteilung ihrer vollständigen Modalitäten mitzuteilen ist, beschränkt sich § 267 Abs. 3 Satz 2 hinsichtlich solcher Vermögensgegenstände des Schuldners, deren Übergabe durch eine Eintragung in ein Register bewirkt wird, allein auf die den konkreten Gegenstand betreffenden Informationen. Folglich sind die §§ 32, 33 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Verfügungsmacht über Eigentum bzw. sonstige Rechte an einem Grundstück, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug durch den Plan im Rahmen der Überwachungsphase beschränkt wird, so dass § 267 Abs. 3 Satz 2 das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der konkreten Betroffenheit des jeweiligen Grundstücks, Schiffs oder Luftfahrzeugs (bzw. eines Rechts an einem der vorgenannten Gegenstände) durch die Überwachung fordert. Es kommt in den Registern daher zu einer lediglich partiellen Eintragung, in der ausschließlich die den konkreten Gegenstand betreffenden Auswirkungen der Überwachung zu finden sind.

 

Rn 13

Insbesondere soll durch die Eintragung in den Registern die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Vermögensgegenständen aus den Händen des Schuldners ohne Zustimmung des Verwalter...

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