Rn 10

Ebenso wie bei den Veröffentlichungen durch die angeführten Medien (Rn. 8 ff.) hat auch in den das insolvente Unternehmen betreffenden Registern eine Eintragung zu erfolgen, die im Umfang vollständig sein muss. Gerade das Handelsregister wird von solchen Geschäftspartnern des zu sanierenden Unternehmens eingesehen werden, die zwar von der Überwachung gehört haben, aber nicht die periodischen Blätter durchsuchen wollen, bis sie die entsprechende Veröffentlichung gefunden haben. Insbesondere das Handelsregister bietet sich hier an, weil die Firma des Vertragspartners bekannt sein dürfte.

 

Rn 11

Die in § 267 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich bestimmte entsprechende Anwendung des § 31 (Eintrag im Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister) ergibt sich bereits aus der in Abs. 1 enthaltenen Verbindung zu der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses. Dieser Teil des Verweises hat damit nur noch deklaratorischen Charakter (Rn. 9 – beachte für den übrigen Teil der Verweisung Rn. 13).

Die Geschäftspartner des überwachten Unternehmens können sich nicht etwa auf § 15 Abs. 2 Satz 2 HGB berufen, weil die Eintragungen zwar von dem das Handelsregister führenden Gericht vorgenommen werden, aber vom Insolvenzgericht mitzuteilen sind, so dass § 15 HGB nicht angewendet werden kann.[4] Insoweit entspricht § 31 dem § 112 KO.[5]

[4] Baumbach/Hopt, § 15 Rn. 12.
[5] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 200.

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