Rn 1

Ein unter der Überwachung der Planerfüllung stehendes Unternehmen befindet sich in einer besonderen Situation.[1] Allein die sich aus den §§ 264, 265 ergebenden Folgen sind für die beteiligten Wirtschaftskreise von erheblichem Interesse. Zudem ist die Kenntnis über den Umfang möglicher Verfügungsbeschränkungen in Form von Zustimmungsvorbehalten nach § 263 für Geschäftspartner von großer Bedeutung. Somit dient die Norm vor allem dem Schutz der Interessen von Neugläubigern, die damit das Risiko besser abschätzen können.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 509.

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