Rn 23

Darüber hinaus ist gemäß (§ 264 Abs. 2 2. Halbsatz) im Interesse der Rechtsklarheit die Bestätigung des Insolvenzverwalters in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronischer Form (§ 126a BGB) notwendig.

 

Rn 24

Der Zeitpunkt der Bestätigung kann sowohl vor dem Vertragsschluss zwischen Schuldner bzw. Übernahmegesellschaft und dem Gläubiger als auch danach liegen.

 

Rn 25

Dem Insolvenzverwalter obliegt es grundsätzlich nicht, die Zweckmäßigkeit des Kredits zu prüfen, sondern er hat lediglich zu kontrollieren, ob der Kreditrahmen noch zur Deckung des neuen Kredits ausreicht. Der Verwalter kann die Aufnahme einer Kreditforderung in den Kreditrahmen nur versagen, wenn dadurch der zulässige Rahmen überschritten würde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gläubiger im Plan selbst abweichende Bestimmungen getroffen haben, insbesondere beispielsweise den Verwalter zu einer inhaltlichen Prüfung ermächtigt haben.

 

Rn 26

Neben der rein mathematischen Prüfung hat der Verwalter zudem inhaltlich darauf zu achten, dass die mit dem jeweiligen Gläubiger abgeschlossene Vereinbarung einen eindeutigen Inhalt hat.

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