Rn 4
Privilegiert werden können Gläubiger, die in der Überwachungsphase dem Schuldner ein Darlehen gewähren oder Masseforderungen aus dem eröffneten Insolvenzverfahren stehen lassen. Gesellschafterdarlehen oder andere nachrangige Forderungen aus Rechtshandlungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 können nicht privilegiert werden (Abs. 3). Die Privilegierung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren geregelt werden. Das ergibt sich aus § 268 Abs. 1 Nr. 2.[3] Voraussetzung für eine Kreditrahmenprivilegierung ist deren Festlegung im gestaltenden Teil des Insolvenzplans, eine entsprechende Kreditvereinbarung und eine vorgesehene Planüberwachung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen