Rn 4

Privilegiert werden können Gläubiger, die in der Überwachungsphase dem Schuldner ein Darlehen gewähren oder Masseforderungen aus dem eröffneten Insolvenzverfahren stehen lassen. Gesellschafterdarlehen oder andere nachrangige Forderungen aus Rechtshandlungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 können nicht privilegiert werden (Abs. 3). Die Privilegierung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren geregelt werden. Das ergibt sich aus § 268 Abs. 1 Nr. 2.[3] Voraussetzung für eine Kreditrahmenprivilegierung ist deren Festlegung im gestaltenden Teil des Insolvenzplans, eine entsprechende Kreditvereinbarung und eine vorgesehene Planüberwachung.

[3] AG Duisburg 01.04.2003, 62 IN 187/02, NZI 2003, 447 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge