Rn 3

Nichterfüllung bedeutet, dass der Schuldner mit der Erfüllung der planmäßigen Verpflichtungen in Rückstand gekommen ist. Die Voraussetzungen des Verzugs (§§ 284 ff. BGB) müssen nicht vorliegen, insbesondere ist kein Verschulden des Schuldners nötig.

 

Rn 4

Bezüglich des Umfangs der Nichterfüllung braucht der Verwalter nicht abzuwarten, bis die Grenze des § 255 erreicht ist, weil letztere Norm allein Befugnisse des einzelnen Gläubigers regelt und deswegen für den überwachenden Insolvenzverwalter keine Bedeutung hat. Im Interesse einer frühzeitigen Benachrichtigung und zur Vermeidung einer späteren Haftung des Verwalters gemäß § 60 (bzw. des Sachwalters analog § 60) reicht jedes tatsächliche Zurückbleiben hinter der planmäßigen Zahlungsverpflichtung aus. Unerheblich ist, ob es sich bloß um eine vorübergehende zeitliche Verzögerung oder lediglich eine geringfügige Summe handelt.

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