Rn 1

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Überwachung der Vorgaben des Insolvenzplans möglich sein soll. Die Überwachung ist sowohl für die Gläubiger als auch für den Schuldner ein Instrument zur Sicherung des Plans. Allerdings wird die Aufhebung des Verfahrens von einer solchen Kontrolle vollständig getrennt. Die Überwachung ändert nichts an der Aufhebung des Verfahrens. Das ergibt sich bereits aus § 259 Abs. 2, der ausdrücklich zwischen diesen beiden Verfahrensabschnitten trennt. Daher schließt jede Überwachung immer lediglich an ein Insolvenzverfahren an, ist aber niemals Teil desselben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge