Rn 64

Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse hat für den Schuldner einschneidende Konsequenzen.

3.1 Auflösung

 

Rn 65

Aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses auf Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse werden kraft Gesetzes aufgelöst:

 
gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist
gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB eine Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist
gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gem. § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG die Aktiengesellschaft
gem. § 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG die Kommanditgesellschaft auf Aktien
gem. § 81a Nr. 1 GenG die eingetragene Genossenschaft[32]
 

Rn 66

Das Insolvenzgericht hat bei der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse in diesen Fällen eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses dem Registergericht zu übermitteln, welches die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen in das entsprechende Register einzutragen hat, vgl. Kommentierung zu § 31 Nr. 2.

[32] Gemäß Artikel 49 Nr. 17 EGInsO ist § 100 GenG aufgehoben, wonach bei einer Genossenschaft der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht aus dem Grunde abgewiesen werden konnte, dass eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden sei (§ 100 Abs. 3 GenG).

3.2 Schuldnerverzeichnis

 

Rn 67

Gemäß Abs. 2 werden die Schuldner zudem in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen, für das die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung entsprechend gelten.

Anders als die Fassung des § 107 Abs. 2 KO enthält § 26 Abs. 2 keine detaillierte Verweisung auf konkrete Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

 

Rn 68

Die Fassung des § 107 Abs. 2 KO ist indes jünger als die Fassung des § 26 Abs. 2, da die entsprechende Bestimmung der Konkursordnung parallel mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis vom 15.7.1994 (BGBl. I S. 1566) mit Wirkung ab 1.1.1995 reformiert worden ist. Da der Gesetzgeber insoweit eine Änderung der Rechtslage von der Konkursordnung zur InsO nicht beabsichtigt hat[33], bezieht sich die Verweisung des Abs. 2 ebenso wie § 107 Abs. 2 KO insbesondere auf § 915, § 915a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 915b bis 915h ZPO mit der Maßgabe, dass die Löschungsfrist fünf Jahre beträgt.

 

Rn 68a

Neben der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt seit dem 1.7.2007 auch die öffentliche Bekanntmachung des Abweisungsbeschlusses nach den Vorschriften des § 9, wobei entsprechend der Überleitungsvorschrift in Art. 103c Abs. 2 EGInsO neben der generellen elektronischen Bekanntmachung bis zum 31.12.2008 fakultativ auch eine Veröffentlichung in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen kann.

[33] BegrRegE in Kübler/Prütting, Bd. I, S. 191.

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