Rn 64
Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse hat für den Schuldner einschneidende Konsequenzen.
3.1 Auflösung
Rn 65
Aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses auf Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse werden kraft Gesetzes aufgelöst:
gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB | eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist |
gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB | eine Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist |
gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG | die Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
gem. § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG | die Aktiengesellschaft |
gem. § 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG | die Kommanditgesellschaft auf Aktien |
gem. § 81a Nr. 1 GenG | die eingetragene Genossenschaft[32] |
Rn 66
Das Insolvenzgericht hat bei der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse in diesen Fällen eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses dem Registergericht zu übermitteln, welches die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen in das entsprechende Register einzutragen hat, vgl. Kommentierung zu § 31 Nr. 2.
3.2 Schuldnerverzeichnis
Rn 67
Gemäß Abs. 2 werden die Schuldner zudem in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen, für das die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung entsprechend gelten.
Anders als die Fassung des § 107 Abs. 2 KO enthält § 26 Abs. 2 keine detaillierte Verweisung auf konkrete Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Rn 68
Die Fassung des § 107 Abs. 2 KO ist indes jünger als die Fassung des § 26 Abs. 2, da die entsprechende Bestimmung der Konkursordnung parallel mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis vom 15.7.1994 (BGBl. I S. 1566) mit Wirkung ab 1.1.1995 reformiert worden ist. Da der Gesetzgeber insoweit eine Änderung der Rechtslage von der Konkursordnung zur InsO nicht beabsichtigt hat[33], bezieht sich die Verweisung des Abs. 2 ebenso wie § 107 Abs. 2 KO insbesondere auf § 915, § 915a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 915b bis 915h ZPO mit der Maßgabe, dass die Löschungsfrist fünf Jahre beträgt.
Rn 68a
Neben der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt seit dem 1.7.2007 auch die öffentliche Bekanntmachung des Abweisungsbeschlusses nach den Vorschriften des § 9, wobei entsprechend der Überleitungsvorschrift in Art. 103c Abs. 2 EGInsO neben der generellen elektronischen Bekanntmachung bis zum 31.12.2008 fakultativ auch eine Veröffentlichung in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen kann.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen