Rn 18

Zu den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren gehören zunächst die Gerichtsgebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, § 58 GKG (KV-Nrn. 2310, 2311 sowie 2320–2322 und 2330–2340).

 

Rn 19

Für die Schätzung der Gerichtskosten ist auf die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens zunächst erfolgte Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse abzustellen, die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten ist.

 

Rn 20

Neben diesen Gerichtsgebühren sind für den gesamten Verfahrenszeitraum gerichtliche Auslagen z.B. für die Eintragung von Sperrvermerken, Veröffentlichungskosten (KV-Nr. 9004), Zustellkosten (KV-Nr. 9002) etc. zu berücksichtigen.

 

Rn 21

Zu den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren zählen auch die Kosten eines Sachverständigen, der im Rahmen des Eröffnungsverfahrens zur Feststellung des Vorhandenseins einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse bestellt worden ist (KV-Nr. 9005).

 

Rn 22

Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), die das Insolvenzgericht auf Antrag festsetzt (§ 14 Abs. 1 JVEG).

 

Rn 23

Die festgesetzten Beträge werden durch die Gerichtskasse an den Sachverständigen ausgezahlt, jedoch beim Schuldner der Gerichtskosten als Auslagen des Gerichts wieder geltend gemacht.

 

Rn 24

Da der Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren auch Schuldner der Auslagen im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens ist (§ 23 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG) sind diese Kosten für die Frage der Kostendeckung im eröffneten Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.

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