Rn 5
Abweichend von der Regelung des § 255 hat der Schuldner bei Ausfall- oder bestrittenen Forderungen nicht auf den vollen, angemeldeten Betrag zu leisten. Vielmehr wird der Unsicherheit der Forderung dadurch Rechnung getragen, dass nach § 256 Abs. 1 Satz 1 bereits eine Zahlung ausreicht, die der vom Gericht bei der Bestimmung des Stimmrechts über den Insolvenzplan (§ 237 i.V.m. § 77 Abs. 2) angesetzten Quote entspricht.[7]
Rn 6
Ist es im Rahmen der Abstimmung über den Plan zu keiner Entscheidung über den Umfang des Stimmrechts gekommen, so können sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger nachträglich die gerichtliche Festsetzung (vgl. Rn. 4) eines Prozentsatzes zur Zahlung auf die bestrittene Forderung verlangen (§ 256 Abs. 1 Satz 2). Der Schuldner kann demzufolge weder bei einer bestrittenen noch mit einer absonderungsberechtigten Forderung mit der Erfüllung in Rückstand geraten, wenn das Stimmrecht nicht durch den Insolvenzrichter festgelegt wurde.[8] Dies dürfte in der Praxis die Regel sein, da der Plan regelmäßig auf den Konsens der Beteiligten ausgerichtet ist.
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