Rn 15

Die Rechtsfolge (= Stundung oder Erlass werden hinfällig) entsteht kraft Gesetzes und braucht im Plan nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden. Es bedarf auch keiner "Rücktrittserklärung" des jeweiligen Gläubigers. Mit Ablauf der Nachfrist kann der Schuldner sich auf die im Plan vereinbarte Stundung oder den Erlass nicht mehr berufen, auch ohne dass der Insolvenzplan eine derartige Vereinbarung enthält. Insofern ist der Begriff Wiederauflebensklausel undeutlich.[21]

Die Wirkungen des § 255 beschränken sich auf den Wegfall von Stundung und (Teil-)Erlass.

[21] Bork, Rn. 347 (in dessen Fn. 18); MünchKomm-Huber, § 255 Rn. 28.); MünchKomm-Huber, § 255 Rn. 28. Allerdings trug bereits die Vorschrift des § 9 VerglO die Bezeichnung "Wiederauflebensklausel".

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