Rn 10

Formale Aspekte der im Insolvenzplan getroffenen Regelungen unterliegen nicht der Prüfungskompetenz des Registergerichts.[11]

 

Rn 11

Umstritten ist die Frage, wie weit die Prüfungskompetenz der Registergerichte hinsichtlich des materiell-rechtlichen Teils des Plans geht. Das AG Charlottenburg und ein Teil der Literatur[12] gehen davon aus, dass das Registergericht die Eintragungsfähigkeit der im Insolvenzplan vorgesehenen Maßnahmen ohne Bindung an die Entscheidung des Insolvenzgerichts und unabhängig von der Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht selbstständig zu prüfen hat. Bei gesellschaftsrechtlich unzulässigen Maßnahmen soll daher trotz Verabschiedung durch das Insolvenzgericht ein Eintragungshindernis vorliegen.[13]

 

Rn 12

Dem wird zum Teil entgegengehalten, dass aufgrund der erheblichen Verzögerung der Planwirkung und der möglichen Gefährdung des Sanierungserfolges das Registergericht nicht vollumfänglich prüfen dürfe. Darüber steht einer Prüfung durch das Registergericht die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses des Insolvenzgerichts entgegen. Nur bei offensichtlich fehlerhaften Regelungen solle daher das Registergericht berechtigt sein, die Eintragung zu verweigern.[14] In diesem Fall ist durch das Registergericht als milderes Mittel jedoch zunächst eine Planberichtigung durch den Insolvenzverwalter anzuregen, sofern ihm der Plan eine solche Befugnis einräumt.[15] In allen anderen Fällen kommt dem Registergericht nur eine beurkundende/vollziehende Funktion zu.[16] Einigkeit besteht demnach darin, dass bei gravierenden Fehlern ein Prüfungsrecht des Registergerichts besteht.

 

Rn 13

In der Praxis kann dies dazu führen, dass ein Insolvenzplan mit materiell-rechtlich unwirksamen Reglungen beschlossen wird und die Maßnahmen zur Sanierung sodann tatsächlich nicht umgesetzt werden können, da sie nicht eintragungsfähig sind. Nicht immer lassen sich diese Mängel durch eine Planänderung heilen. Es können vielmehr im Einzelfall Satzungsänderungen und ähnliches notwendig werden. Daher sollte in der Praxis der Insolvenzplan zwingend auch auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit, insbesondere auf die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit, überprüft werden. Um dies zu vermeiden, sollte schon frühzeitig eine Abstimmung mit dem zuständigen Registergericht erfolgen.[17]

[11] AG Charlottenburg ZIP 2015, 394 (395); Ströhmann/Harder, NZI 2015, 417 (418).
[12] K. Schmidt-Spliedt, § 254a Rn. 7.
[13] AG Charlottenburg ZIP 2015, 394 ff.
[14] MünchKomm-Madaus, § 254a Rn. 23.
[15] MünchKomm-Madaus, § 254a Rn. 23.
[16] Begr., BT-Drs. 17/5712, S. 37; MünchKomm-Madaus, § 254a Rn. 23; ähnlich HK-Haas, § 254 Rn. 6.
[17] Uhlenbruck-Lüer-Streit, § 254a Rn. 14.

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