Rn 8

Der von § 254a erfasste Personenkreis erstreckt sich zumindest auf alle Beteiligten, also jene die gemäß § 222 Abs. 1 dem Plan unterworfen sind.

 

Rn 9

Im Einzelnen sehr umstritten ist, inwieweit die Formfiktion von § 254a auch Gültigkeit für Erklärungen Dritter erlangen kann.[8] Zumindest für den Fall, dass durch die Erklärung des Dritten Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden, wird die Anwendbarkeit von § 254a durch den Wortlaut der Vorschrift nunmehr klargestellt. Überwiegend wird in der Literatur hinsichtlich weiterer Erklärungen die Ansicht vertreten, dass Willenserklärungen Dritter unter Voraussetzung der Zustimmung des Dritten auch der Formfiktion des § 254a unterfallen. Davon sind nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur sowohl direkt im Plan abgegebene Willenserklärungen erfasst als auch Willenserklärungen, die in den zwingenden Anlagen des § 230 Abs. 3 aufgenommen werden.[9] Zu Recht wird allerdings kritisiert, dass für den Dritten insoweit die Warn- und die Beratungsfunktion der Formvorschriften nicht mehr gewährleistet sind.[10]

[8] Für eine Anwendbarkeit von § 254a auch auf Erklärungen Dritter: MünchKomm-Eidenmüller, § 217 Rn. 159 ff.; HambKomm-Thies, § 228 Rn. 5; gegen die Anwendbarkeit: Brünkmans, ZIP 2015, 1052 ff.; für eine Begrenzung auf Verpflichtungserklärungen Dritter K. Schmidt-Spliedt, § 254a Rn. 2.
[9] MünchKomm-Eidenmüller, § 217 Rn. 159 ff.; HambKomm-Thies, § 228 Rn. 5; a. A. Brünkmans, ZIP 2015, 1052 ff.
[10] Brünkmans, ZIP 2015, 1052 (1056).

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