Rn 3

Für Frist und Form der sofortigen Beschwerde gelten § 569 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 und § 6. Die Frist für ihre Einlegung beträgt zwei Wochen und beginnt gemäß § 6 Abs. 2 mit der Verkündung des Beschlusses (vgl. § 252 Abs. 1). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ist die sofortige Beschwerde beim Insolvenzgericht einzulegen. Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn die zivilprozessualen Erfordernisse erfüllt sind.[4]

 

Rn 4

In personeller Hinsicht räumt § 253 nur den Gläubigern, dem Schuldner und den am Schuldner Beteiligten ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzplan ein. Ein Schuldner, der dem Plan über die gesetzliche Fiktion gemäß § 247 Abs. 1 zugestimmt hat, wird durch dessen gerichtliche Bestätigung nicht beschwert.[5] Beschwerdeberechtigt sind nicht nur die stimmberechtigten Gläubiger, sondern auch diejenigen, denen das Gericht kein Stimmrecht zuerkannt hat.[6]

 

Rn 5

Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Insolvenzverwalter nicht beschwerdebefugt.[7] Der Insolvenzverwalter kann lediglich versuchen, Einfluss auf die Beschwerdeberechtigten zu nehmen. Diese Regelung vermag nicht zu überzeugen. Immerhin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 231 Abs. 3 auch ein Beschwerderecht im Falle der Zurückweisung seines Plans. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies nun bei Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans des Insolvenzverwalters nicht mehr der Fall sein soll.[8] Es steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter nicht effektiv seiner aus der Amtstreuhand folgenden Pflicht zur optimalen Verwertung der Masse und zum zweck- und rechtmäßigen Verfahrensablauf[9] nachkommen kann, wenn für ihn die Entscheidung des Gerichts nicht angreifbar ist. Allerdings bleibt dem Insolvenzverwalter aufgrund seines in § 218 Abs. 1 normierten Initiativrechts die Befugnis, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, um den von ihm vorgelegten Insolvenzplan zu verteidigen.[10]

[5] MünchKomm-Sinz, § 253 Rn. 44.
[6] BT-Drs. 12/2443, S. 212; so auch FK-Jaffé, § 253 Rn. 2 ff.; HK-Haas, § 253 Rn. 2; Bähr/Landry, EWiR 2005, 575.
[7] BGH, Beschluss vom 05.02.2009, IX ZB 230/07, ZInsO 2009, 478 (479); Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 253 Rn. 10.
[8] So auch HK-Haas, § 253 Rn. 2, der aber im Endeffekt für den Insolvenzverwalter auch nur die Möglichkeit einer "indirekten Beschwerde" über die Gläubiger sieht. A.A. MünchKomm-Sinz, § 253 Rn. 19 f., die gesetzliche Regelung sei nicht widersprüchlich.
[9] Vgl. zum Pflichtrecht: Smid, ZIP 1995, 1137 (1142).
[10] AG Mühldorf, Beschluss vom 13.01.2000, 1 IN 26/99, ZInsO 2000, 112 (113); LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.10.2007, 2/9 198/07, NZI 2008, 110 (111).

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