Rn 7

Im Interesse der Rechtssicherheit und letztlich auch der zügigen Abwicklung des Insolvenzplanverfahrens ist ein Antrag auf Sicherung des Minderheitenschutzes nur dann zulässig, wenn der vermeintlich Benachteiligte sich seine Rechte in Form eines Widerspruchs noch im Erörterungs- und Abstimmungstermin vorbehalten hat.[8] Nicht ausreichend für den Widerspruch ist allerdings das bloße Votum gegen den Plan im Termin.[9] Der Widerspruch ist vielmehr ausdrücklich zu erklären.[10] Nach Abschluss dieses Termins sollen sich das Gericht und alle Beteiligten auf den weiteren Gang des Verfahrens einstellen können. Es ist unzulässig, wenn der Antragsteller sich erst nach dem Abstimmungstermin auf eine Schlechterstellung beruft.[11]

[8] BT-Drs. 12/2443, S. 210, auf die bei § 251 (a.a.O. S. 212) verwiesen wird.
[11] AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 01.09.2015, 39 IK 19/15, NZI 2016, 41 (42).

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