Rn 1

Die Vorschrift ergänzt das in § 245 bis § 246a geregelte Obstruktionsverbot. Während dort sichergestellt wird, dass die Angehörigen einer Gruppe – wenn sie sich innerhalb der Gruppe gegen den Insolvenzplan ausgesprochen haben – die Fiktion ihrer Zustimmung nur dann hinnehmen müssen, falls die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und zudem eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis sichergestellt ist, gibt § 251 ergänzend dem einzelnen Beteiligten die Möglichkeit, auf Antrag eine Versagung der Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht zu erreichen.[1] Der Antragsteller kann dem Gericht detailliert die nach seiner Auffassung maßgeblichen Bedenken gegen den Insolvenzplan darlegen.

 

Rn 2

Diese zusätzliche Möglichkeit ist zum Schutz des einzelnen überstimmten Beteiligten vorgesehen, weil eine gruppenmäßige Mehrheit von Zustimmungen nicht gewährleistet, dass der Plan auch die berechtigten Interessen des einzelnen Mitglieds der überstimmten Minderheit angemessen berücksichtigt. Vielmehr kann die Entscheidung auf Gesichtspunkten beruhen, die allein auf die Mehrheit zutreffen. Die Mehrheitsentscheidung einer Gruppe ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden.[2] § 251 soll jedem Beteiligten den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat.

 

Rn 3

Der Minderheitenschutz des § 251 ist deshalb insoweit unabdingbar und zwingend, als im Plan nicht auf die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle verzichtet werden kann. Die Möglichkeit für den Einzelnen, auf Rechte zu verzichten, bleibt hiervon unberührt.

 

Rn 4

Die Möglichkeit zur Aufnahme salvatorischer Klauseln in den Plan ist mit § 251 Abs. 3 geschaffen worden. Dieser stellt klar, dass in dem Plan Vorsorge für den Fall getroffen werden kann, dass eine Schlechterstellung durch Gläubiger geltend gemacht wird.[3]

[1] FK-Jaffé, § 251 Rn. 11.
[2] BT-Drs. 12/2443, S. 211.
[3] Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 251 Rn. 1.

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