Rn 27

Haben mehrere Personen ein Interesse an der Verabschiedung des Insolvenzplans, so wird die unlautere Handlung eines Interessierten, die zu einer Versagung der gerichtlichen Bestätigung führt, die übrigen Interessierten benachteiligen, obwohl diese an den Manipulationen nicht beteiligt sind. Dieses Ergebnis muss hingenommen werden, da der Insolvenzplan in keinem Fall einen der Beteiligten im Vergleich zum gesetzlichen Verfahren schlechter stellen darf.[50] Darum sind auch begünstigte Dritte, die selbst keine unlautere Handlung begangen haben, gegenüber denjenigen, die durch den unlauter zustande gekommenen Plan einen Nachteil haben, nicht schutzwürdig.

 

Rn 28

Sobald daher einer der Beteiligten die Annahme des Plans unlauter herbeigeführt hat, ist dem Plan die gerichtliche Bestätigung ohne Rücksicht auf etwaige Auswirkungen auf die übrigen, gutgläubigen Beteiligten zu versagen.

[50] MünchKomm-Sinz, § 250 Rn. 54; a.A. Nerlich/Römermann-Braun, § 250 Rn. 12; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 250 Rn. 14.

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