Rn 25

Zur Präzisierung des Begriffs der Unlauterkeit führt das Gesetz beispielhaft die Begünstigung eines Beteiligten als eine besonders unlautere Methode an. Die Begünstigung eines Beteiligten liegt vor, wenn der betreffende Beteiligte im Verhältnis zu den anderen Beteiligten seiner Gruppe besser gestellt wird. Fraglich ist aber, ob dies auch gilt, wenn die Begünstigung mit freiwillig zur Verfügung gestellten Mitteln Dritter (z.B. eines anderen Gläubigers) erfolgt. Aufgrund der mit dieser Begünstigung nicht einhergehenden Gläubigerbenachteiligung (Rechtsgedanke des § 129), wird man wohl nicht von einer Unlauterkeit ausgehen können.

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