Rn 5

Die Beteiligten können im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vorgehen. Dabei nimmt Abs. 4 einschränkend auf Abs. 1 Bezug und spricht nur den Gläubigern, den Anteilsinhabern sowie dem Insolvenzverwalter das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Um eine für die Sanierung äußerst bedeutsame, schnelle Umsetzung des Insolvenzplanes zu gewährleisten, gilt § 253 Abs. 4 entsprechend. Das Gericht hat also die Möglichkeit, auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde unverzüglich zurückzuweisen, wenn das zügige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen (§ 253 Abs. 4).

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