2.1 Anhörung (§ 248a Abs. 2)

 

Rn 3

Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans den Insolvenzverwalter, den Schuldner und, soweit ein solcher bestellt ist, den Gläubigerausschuss anhören. Die übrigen Gläubiger und die Anteilsinhaber sollen nur angehört werden, sofern deren Rechte betroffen sind. Eine erneute Anhörung der Personen, deren Rechte nicht betroffen sind, erscheint im Sinne einer effektiven Verfahrensabwicklung nicht notwendig, da sie bereits zuvor zum Insolvenzplan angehört wurden.[3]

[3] BT-Drs. 17/7511, 36; HambKomm-Thies/Lieder, § 248a Rn. 5.

2.2 Versagung der Bestätigung (§ 248a Abs. 3)

 

Rn 4

Die Bestätigung der Planberichtigung ist vom Gericht zu versagen, wenn durch die Berichtigung ein Gläubiger oder Anteilsinhaber voraussichtlich schlechter gestellt würde, als er nach dem ursprünglich vorgelegten Plan stünde.[4] An den Antrag ist das Gericht nicht gebunden. Es entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

[4] HK-Haas, § 248a Rn. 3; Abs. 3 für einen Systembruch haltend HambKomm-Thies/Lieder, § 248a Rn. 8.

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