Rn 6

Für den Fall, dass betroffene Nachranggläubiger nicht am Abstimmungsverfahren über den Insolvenzplan teilnehmen, hat der Gesetzgeber ebenfalls eine Zustimmungsfiktion eingeführt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Gläubiger, der im Normalfall leer ausgehen wird, am Abstimmungstermin teilnimmt, wenn er mit dem Insolvenzplan nicht einverstanden ist.[7]

[7] BT-Drs. 12/2443, S. 209.

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