Rn 5

§ 242 Abs. 1 sieht vor, dass das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden kann, wenn vom Gericht ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt worden ist. Die für eine Abstimmung erforderliche Festsetzung der jeweiligen Stimmrechte der einzelnen Beteiligten hat bereits im zwingend (§ 235 Abs. 1 Satz 1) zuvor durchgeführten Erörterungstermin zu erfolgen, so dass bezüglich des Umfangs des Stimmrechts keine Unklarheiten bestehen dürften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge