Rn 13

Gegen die Entscheidung, einen gesonderten Abstimmungstermin anzuberaumen bzw. nicht anzuberaumen besteht gemäß § 6 kein Recht zur sofortigen Beschwerde.[9]

[9] Vgl. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 241 Rn. 20.

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