Rn 9

Neben dem anberaumten Termin sind in die Ladung auch inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans aufzunehmen, sofern solche vom Vorlegenden in Ausübung der Befugnis aus § 240 vorgenommen wurden. Damit die Gläubiger sich einen Überblick über die Änderungen verschaffen können, ist auf diese besonders hinzuweisen (§ 241 Abs. 2 Satz 5).

3.1 Inhaltliche Änderungen stehen bereits vor der Ladung fest

 

Rn 10

Für den Fall, dass der Vorlegende die Änderungen des Plans bereits vollständig ausgearbeitet hat, bevor das Gericht zum Abstimmungstermin lädt, sind die Änderungen materiell in der Ladung zu bezeichnen. Soweit der Vorlegende die Änderungen gesondert zusammengefasst hat, bietet sich die Übersendung einer Kopie derselben zusammen mit der Ladung an; anderenfalls sind vom Gericht in der Ladung zumindest in Stichworten die Änderungen zu bezeichnen.

 

Rn 11

Im Falle einer schriftlichen Abstimmung kann die Information mit der Übersendung des Stimmzettels (§ 242 Abs. 2) verbunden werden.

3.2 Inhalt der vorzunehmenden Änderungen steht noch nicht fest

 

Rn 12

Soweit der Vorlegende Änderungen am Plan vornehmen will, diese inhaltlich aber noch nicht im Einzelnen ausgearbeitet sind, bleibt dem Gericht nur der pauschale Hinweis, dass im Abstimmungstermin nach Aussage des Vorlegenden noch Änderungen erörtert werden sollen. Gleichzeitig scheidet damit eine schriftliche Abstimmung nach § 242 aus.

3.3 Rechtsmittel

 

Rn 13

Gegen die Entscheidung, einen gesonderten Abstimmungstermin anzuberaumen bzw. nicht anzuberaumen besteht gemäß § 6 kein Recht zur sofortigen Beschwerde.[9]

[9] Vgl. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 241 Rn. 20.

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