Rn 3

Unabhängig von der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe wirkt § 241 Abs. 1 Satz 2 darauf hin, dass kein übermäßig großer zeitlicher Abstand zwischen den Terminen liegt. Der gesonderte Abstimmungstermin soll nicht später als einen Monat nach dem Erörterungstermin stattfinden.

 

Rn 4

Damit soll einer Verzögerung des Verfahrens entgegengewirkt werden.[2] Allerdings handelt es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Soll-Vorschrift. Eine Verletzung stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 250 dar, da die Norm lediglich als eine Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist.[3] Damit die Verantwortlichkeit für Verzögerungen klar einem Verursacher zugewiesen werden kann, muss das Gericht jedoch die Gründe für dieses Vorgehen angeben, sobald es den in § 241 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Regelzeitraum überschreitet. Anderenfalls könnte ein planvorlegender Insolvenzverwalter leicht zu Unrecht in die Gefahr kommen, sich gegen Ansprüche aus § 60 zur Wehr setzen zu müssen.

 

Rn 5

Ungeachtet dieser beschleunigenden Ansätze im Gesetz muss im Abstimmungstermin selbst dennoch hinreichend Zeit für weitere Erörterungen sein, die sich z.B. aus den Änderungen ergeben können.[4] Soweit dies wegen einer Benachteiligung derjenigen Gläubiger, die ihr Votum bereits zuvor schriftlich abgegeben haben, für unzulässig gehalten wird,[5] ist zunächst richtig, dass keine Änderungen des Plans mehr vorgenommen werden dürfen, nachdem ein Gläubiger seine schriftliche Abstimmung abgesendet hat. Seine schriftliche Zustimmung oder Ablehnung kann nicht auf Dinge ausgedehnt werden, von denen er bei der Abgabe der Erklärung nichts wissen konnte. Dennoch bleiben im Abstimmungstermin Erörterungen erklärender Art zulässig. Diejenigen Gläubiger, die die neuen Regelungen des geänderten Plans nicht vollständig verstanden haben oder bei denen Fragen erst infolge reiflicher Überlegung im Anschluss an den (ersten) Erörterungstermin aufgetaucht sind, werden von einer schriftlichen Ausübung ihres Stimmrechts gerade absehen, um weitere Erläuterungen im Termin zu erhalten. Es erhöht mithin die Chancen einer Planumsetzung, wenn derartige Erläuterungen auch gegeben werden können.

 

Rn 6

Abzulehnen sind dagegen, abgesehen von "redaktionellen" Änderungen, jegliche Änderungen des Plans, und zwar auch dann, wenn etwaige, sich aus den Erläuterungen ergebende Änderungswünsche nicht in die Rechte der Gläubiger eingreifen, die schriftlich abgestimmt haben.[6] Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt für oder gegen einen ganz konkreten Plan und nicht nur bezüglich der eigenen Rechtsposition in dem Plan. Jede Änderung des Plans kann demgemäß Auswirkungen auf die Stimmabgabe haben und muss nach Abgabe auch nur einer einzigen schriftlichen Stimme unterbleiben.

[2] BT-Drs. 12/2443, S. 207.; um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen ist insbesondere in Zeiten der Pandemie zu fragen, ob eine digitale Abstimmung zulässig wäre: Preuß, ZIP 2020, 1533 (1540 f.).
[3] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 241 Rn. 8.; FK-Jaffé, § 241 Rn. 6.
[4] BT-Drs. 12/7302, 183.; HambKomm-Thies/Lieder, § 241 Rn. 7; a. A. HK-Haas, § 241 Rn. 2: Erörterungen sollen im Abstimmungstermin nicht mehr zulässig sein.
[5] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher § 241 Rn. 18, der daraus folgert, dass eine weitere Erörterung im Abstimmungstermin entgegen der Begründung des Rechtsausschusses nicht möglich sein soll.
[6] Insofern übereinstimmend mit Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher § 241 Rn. 16.

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