Rn 12

Wenn sich die Verfügungen auf "Gegenstände der Insolvenzmasse" beziehen müssen, wird damit auf die Bestimmung des § 35 verwiesen. Danach gehört dazu das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 ist § 81 nur entsprechend anzuwenden, da es an der in § 35 erwähnten Verfahrenseröffnung noch fehlt. Ein Verstoß gegen die Verfügungsbeschränkung kann nur vorliegen, soweit die Verfügung Vermögen betrifft, das im Falle der Insolvenzeröffnung gem. §§ 35 ff. zur Insolvenzmasse gehören würde. Der Begriff "Gegenstand der Insolvenzmasse" muss so verstanden werden, dass darunter das gesamte Vermögen fällt, das dem Schuldner zur Zeit der Anordnung der Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren gehört und das er während des Eröffnungsverfahrens erlangt. Zwar wird damit der gesetzliche Begriff der Insolvenzmasse auch auf einen "Neuerwerb" während des Eröffnungsverfahrens erweitert. Dies ist aber mit Rücksicht auf die mit den §§ 21 ff. verfolgten gesetzgeberischen Intentionen nur konsequent. Das im Vergleich zur KO erheblich erweiterte Instrumentarium des Gerichts im Eröffnungsverfahren dient dem Ziel einer besseren Gläubigerbefriedigung, die eine Erhaltung des Bestands des schuldnerischen Vermögens voraussetzt. Gehört hierzu ein Unternehmen, das von einem vorläufigen Insolvenzverwalter im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 fortzuführen ist, so umfasst der Schutzzweck des Eröffnungsverfahrens auch dort entstandene Wertschöpfungen und neue Vermögensgegenstände, die während der Fortführung im Eröffnungsverfahren entstehen. Sie sind untrennbar mit dem Unternehmen als solchem verbunden und lassen es überhaupt erst zu einem werthaltigen Vermögensgegenstand des Schuldners werden. Nur mit dieser Betrachtung zur Reichweite der Verfügungsbeschränkungen lässt sich die in der Praxis häufig anzutreffende Situation meistern, in der erst durch eine erfolgreiche Unternehmensfortführung die Voraussetzungen für eine anschließende Verfahrenseröffnung und ggf. danach vorzunehmende Sanierung geschaffen werden. Es wird damit i. S. d. § 21 Abs. 1 sichergestellt, dass der durch den Einsatz des schuldnerischen Vermögens entstehende Zuwachs nachher auch zur Insolvenzmasse gehört.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge