Rn 15

Zuständig für die Stimmrechtssetzung ist seit 01.01.2013 der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Dies gilt allerdings nicht für vor dem 01.01.2013 beantragte Verfahren, in welchen der Rechtspfleger weiterhin die Stimmrechtsfestsetzung treffen kann (Art. 103g EGInsO).

 

Rn 16

Bei nichtbestrittenen Forderungen erfolgt die Feststellung des Stimmrechts in Höhe der Forderung. Bei Forderungen, die durch eine berechtigte Person bestritten werden, findet eine Erörterung nach § 235 Abs. 1 statt. Die Stimmberechtigung ist dann von einer Einigung mit dem Insolvenzverwalter und den erschienenen stimmberechtigten Gläubigern (§§ 237 Abs. 1 S. 1, 77 Abs. 2 S. 1) bzw. einer Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 77 Abs. 2 S. 2) abhängig.

 

Rn 17

Sind die Forderungen bereits im Prüfungstermin festgestellt worden, ist das Ergebnis für die Stimmrechtsfeststellung nicht bindend. Das Gericht kann und muss vielmehr eine erneute Feststellung treffen. Nichtsdestotrotz wird in der Praxis wohl regelmäßig auf die Ergebnisse der Forderungsprüfung zurückgegriffen werden.[18] Ebenso unabhängig ist die Stimmrechtsfestsetzung von jener in der Gläubigerversammlung nach § 76.[19]

 

Rn 18

Mit Ausnahme von ordnungsgemäß vertretenen Beteiligten haben Nichtanwesende kein Stimmrecht.[20]

[18] MünchKomm-Hintzen, 3. Aufl. 2014, § 238 Rn. 8.
[19] MünchKomm-Hintzen, 3. Aufl. 2014, § 238 Rn. 24.
[20] MünchKomm-Hintzen, 3. Aufl. 2014, § 238 Rn. 24.

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