Rn 4

Haben die Gläubiger Ansprüche angemeldet[4], die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten anderen Gläubiger bestritten worden sind, so ist ihnen im Abstimmungstermin ohne weiteres ein Stimmrecht zu gewähren (§ 77 Abs. 1 Satz 1). Forderungen, die nicht bis zum Beginn der Abstimmung angemeldet wurden, werden in der Abstimmung nicht berücksichtigt.[5]

[4] Forderungen, die nicht bis zum Beginn der Abstimmung angemeldet wurden, werden in der Abstimmung nicht berücksichtigt; Schiessler, S. 151.
[5] MünchKomm-Hintzen, 3. Aufl. 2014, § 238 Rn. 7; Schiessler, S. 151.

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