Rn 20

Während das Gericht in der 1. Alternative einen eigenen Beurteilungsspielraum über das Bestehen einer "Gefahr erheblicher Nachteile für die Masse" hat, können die Gläubiger, zu deren Gunsten die Vorschrift aufgenommen wurde,[21] in der 2. Alternative zusammen mit dem Verwalter den weiteren Weg des Verfahrens bestimmen, ohne dass das Gericht hier korrigierend eingreifen könnte[22]. Ebenso wie schon bei Satz 1 kommt dem Gericht auch hier in beiden Varianten kein Entscheidungsermessen zu,[23] so dass allein die Prüfung der Voraussetzungen der 1. Alternative einer gerichtlichen Beurteilung unterliegt, ansonsten das Gericht aber antragsgemäß die Aussetzung ablehnen bzw. widerrufen muss (sog. gebundene Entscheidung).

[21] Weil ein Insolvenzplan nur dann angenommen wird, wenn er für die betroffenen Gläubiger eine Verbesserung bringt (wegen des Widerspruchsrechts aus § 251 Abs. 1). Darum sollen die Gläubiger die Chance erhalten, die Vorteile des eingereichten Plans prüfen zu können, so dass die Aussetzung damit letztlich im Interesse der Gläubiger erfolgt; Maus, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 707 (723), Rn. 57.
[22] Nach der BegrRegE (in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 469) hat das Gericht dieser Auffassung zu folgen.
[23] Smid/Rattunde, Insolvenzplan, 2. Aufl. 2005, Rn. 10.22; a. A. anscheinend Häsemeyer, Rn. 28.10, der als Entscheidungskriterium die Erfolgsaussichten des vorgelegten Plans ansieht.

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