Rn 19

Sind der Verwalter und eines der genannten Organe der Gläubiger übereinstimmend der Meinung, dass die Verteilung nicht länger aufgeschoben werden sollte (2. Alternative), hat das Gericht dieser Auffassung zu folgen und von der Aussetzung der Verwertung abzusehen bzw. diese aufzuheben, unabhängig davon, ob es in der Aussetzung eine Gefahr für die Masse sieht, weil in dieser Variante dem Grundsatz der Gläubigerautonomie Rechnung getragen wird.

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