Rn 13

Wenn das Gericht einen inhaltlichen Mangel feststellt, so muss es zunächst prüfen, ob dieser überhaupt zu beseitigen ist.

2.1.2.1 Heilbarer Mangel

 

Rn 14

Handelt es sich um einen heilbaren[11] Fehler, muss das Gericht dem Ersteller des Plans aufgeben, dass dieser den festgestellten Mangel innerhalb einer vom Gericht zu setzenden angemessenen Frist abzuhelfen hat. Erst mit Ablauf dieser Frist weist das Gericht dann den Vorschlag durch Beschluss zurück.

 

Rn 15

Die Frage der Angemessenheit der Frist ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den objektiven Möglichkeiten (z. B. Zustand des Rechnungswesens des Schuldners), kurzfristig nachzubessern, und den subjektiven Fähigkeiten des Planerstellers (z. B. Erfahrungen des Schuldners) sowie dem Umfang des Mangels. In der Praxis wird ein Zeitraum von zwei Wochen wohl kaum unterschritten werden können; länger als sechs Wochen sollte die Frist aber grundsätzlich nicht sein. Die vom Gericht festgesetzte Frist unterliegt wegen § 6 keinem Rechtsmittel.

Räumt das Insolvenzgericht dem den Plan Vorlegenden keine Gelegenheit zur Nachbesserung ein, ist dieser Verfahrensfehler unerheblich, wenn der Vorlegende nach seinem eigenen Vorbringen bewusst eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Plans in seiner ursprünglichen Fassung herbeiführen will.[12]

[11] Hierzu zählen z. B. Mängel der Vergleichsrechnung und der Nachzüglerregelung sowie unvollständige Inhaltsangaben (LG Hamburg, Beschl. v. 15.01.2018, 326 T 40/17, ZInsO 2018, 331).

2.1.2.2 Unheilbarer Mangel

 

Rn 16

Für den Fall, dass der Fehler vom Vorlegenden nicht beseitigt werden kann, hat das Gericht den Insolvenzplanvorschlag ohne weiteres zurückzuweisen. Einen unheilbaren Mangel stellt es etwa dar, wenn ein Nichtvorlageberechtigter den Plan eingereicht hat oder wenn durch den Plan die Ansprüche von Masse- oder Aussonderungsgläubigern geregelt werden. Ist ein Mangel objektiv nicht zu beseitigen, würde das Insolvenzverfahren durch eine weitere Fristsetzung nur unnötig verzögert. Wurde eine Vorlage des Schuldners zurückgewiesen und unternimmt der Schuldner später einen erneuten Versuch, so ist § 231 Abs. 2 zu beachten. Wegen dieser gravierenden Folge einer Zurückweisung steht dem Schuldner gegen den Beschluss des Gerichts die sofortige Beschwerde zu (§ 231 Abs. 3).

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