Rn 41

Eine direkte Vorgabe der Anzahl der Ausschussmitglieder lässt sich der InsO nicht entnehmen. Im Regelfall sollte der vorläufige Gläubigerausschuss aber über fünf Mitglieder verfügen.[79] Entsprechend dem Verweis auf § 67 Abs. 2 "sollten" die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer repräsentiert sein. Der Gesetzgeber will damit offenbar alle im Regelfall relevanten Gläubigergruppen im Ausschuss repräsentiert sehen und geht grundsätzlich von vier Ausschussmitgliedern aus. Eine Abweichung nach unten ist mithin nur in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung zulässig.[80] Sie kann insbesondere nicht pauschal damit begründet werden, dass eine häufigere Einsetzung von vorläufigen Gläubigerausschüssen vom Gesetzgeber gewollt sei und daher die Kosten eines solchen Ausschusses (mithin die Anzahl der Mitglieder) gering gehalten werden sollten.[81] Der Gesetzgeber hat durch die explizite Verweisung auf § 67 Abs. 2 klargestellt, dass auch im vorläufigen Gläubigerausschuss eine möglichst repräsentative Abbildung der Gläubigerschaft erforderlich ist.[82] Die Ausweitung der Gläubigerbeteiligung im Eröffnungsverfahren wurde im Gesetzgebungsverfahren gerade damit begründet, dass wesentliche Weichenstellungen für das Insolvenzverfahren bereits in diesem frühen Verfahrensstadium getroffen werden, so dass auch einer ausgewogenen Zusammensetzung des Gläubigerausschusses ein großes Gewicht zukommt.[83] Zwar kann der (endgültige) Gläubigerausschuss des § 68 nach der Rechtsprechung des BGH auch aus lediglich zwei Personen bestehen,[84] der BGH hat sich insoweit aber lediglich zur absoluten Mindestzahl geäußert, so dass ein Rückschluss auf die Anzahl der Mitglieder im Regelfall unzulässig ist. Weiterhin ist zu bedenken, dass eine ungerade Mitgliederzahl zweckmäßig ist, um eine Abstimmung im eilbedürftigen Eröffnungsverfahren zu erleichtern.[85] Sollte eine Betriebsfortführung zu erwarten sein, fällt dieser Aspekt nochmals schwerer ins Gewicht, da eine Pattsituation im vorläufigen Gläubigerausschuss praktisch zu seiner Bedeutungslosigkeit führen würde. Schließlich entscheidet der Ausschuss gemäß § 72 nach dem Mehrheitsprinzip. In jedem Fall darf das Insolvenzgericht nicht stoisch an der Vorgabe von fünf Ausschussmitgliedern festhalten. Erforderlich ist stets eine sorgfältige Abwägung, welche Gläubigergruppen im konkreten Verfahren vertreten sein müssen, um eine repräsentative Besetzung herzustellen. Von den gesetzlich genannten Gruppen, wird am ehesten ein Vertreter der Kleingläubiger verzichtbar sein, demgegenüber ist häufig die Beteiligung der Gruppe der Lieferanten erforderlich.

[79] HambKomm-Frind, § 67 Rn. 4b; Uhlenbruck-Vallender, § 22 a Rn. 26; Nerlich/Römermann-Mönning, § 22 a Rn. 29; Obermüller, ZInsO 2012, 18 (22); Merten, jurisPR-HaGesR 4/2012, Anm. 1.
[80] HambKomm-Frind, § 67 Rn. 4.
[81] So aber: Smid, jurisPR-InsR 14/2012, Anm. 6.
[82] Bereits der Regierungsentwurf geht davon aus, dass Ausschuss "in der vorgeschriebenen Weise aus Vertretern der verschiedenen Gläubigerkategorien zusammengesetzt [wird]" (BT-Drs. 17/5712, S. 18), was zweifellos auf den später erwähnten Katalog des § 67 Abs. 2 bezogen ist.
[83] Vgl. BT-Drs. 17/5712, S. 17 f.
[84] BGH ZInsO 2009, 716. Noch zur Konkursordnung: BGH NJW 1994, 453.
[85] AG Ludwigshafen ZInsO 2012, 987; Nerlich/Römermann-Mönning, § 22 a Rn. 28.

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