Rn 8

Sobald eine Ungleichbehandlung vorliegt, verlangt das Gesetz die Zustimmung "eines jeden betroffenen Beteiligten". Werden innerhalb einer Gruppe unterschiedliche Leistungen gewährt, sind (sofern überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliegt) prinzipiell alle Mitglieder dieser Gruppe hiervon betroffen. Nur wenn ein Teil der Gläubiger gegenüber einem anderen Teil eindeutig bevorzugt behandelt wird, sind lediglich Letztere als Betroffene anzusehen, so dass deren Zustimmung ausreichend ist. Daher brauchen die von der Änderung Begünstigten nicht ausdrücklich zustimmen.[7] Wollen sie dagegen die ihnen zugedachte Begünstigung ablehnen, müssen sie dies kundtun. Lässt sich hingegen keine eindeutige Besserstellung einzelner Gläubiger feststellen, weil praktisch alle unterschiedlich behandelt werden, so bleibt es dabei, dass die Zustimmung aller Gläubiger der Gruppe notwendig ist. Soweit möglich, ist ohnehin zu empfehlen, dass (als sicherster) Weg die Zustimmung aller Gruppengläubiger beigebracht wird, um etwaigen Zweifeln an der Besser-/Schlechterstellung von vornherein die Grundlage zu entziehen.

Werden privilegierte Gläubiger i. S. v. § 302 und nicht privilegierte Gläubiger in einer Gruppe zusammengefasst, ist eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten gem. § 226 Abs. 1 und 2 nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. Werden privilegierte und nicht privilegierte Gläubiger stattdessen zwei unterschiedlichen Gruppen zugeordnet, genügt die Zustimmung der Mehrheit der nicht privilegierten Gläubiger innerhalb ihrer Gruppe.[8]

[7] So die h. M., die als "betroffen" nur die benachteiligten Insolvenzgläubiger ansieht: K. Schmidt-Spliedt, § 226 Rn. 5; MünchKomm-Breuer, § 226 Rn. 10; Braun-Braun/Frank, § 226 Rn. 7; a. A.: BeckOK-Geiwitz/v. Danckelmann, InsO, § 226 Rn. 3.
[8] AG Köln, Beschl. v. 14.11.2017, 73 IN 173/15, ZInsO 2018, 195.

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