Rn 1

Im Grundsatz verlangt das Insolvenzverfahren – und damit auch das Planverfahren – nach einer gemeinschaftlichen und daher gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Diese kann allerdings nur so weit reichen, wie eine Gleichbehandlung angemessen ist, und beschränkt sich daher auf die jeweils gebildeten Gruppen (§ 222). § 226 Abs. 1 stellt dies klar und fordert, dass den Gläubigern jeder Gruppe – aber auch nur diesen – die gleichen Rechte zukommen sollen. Das Gebot, die Gläubiger innerhalb einer Gruppe gleich zu behandeln, wirkt sich somit unmittelbar auf die Gruppenbildung im Insolvenzplan aus. Es kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Gruppen beliebig nach den Interessen des Planvorlegers zusammengestellt werden; stattdessen unterliegt die Gruppenbildung der Kontrolle des Insolvenzgerichts, das dabei insbesondere die für die Einteilung der Gruppen gewählten Kriterien auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft.[1]

 

Rn 2

Innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gruppe wurden damit die Regelungen von § 181 Satz 1 KO (Zwangsvergleich), § 16 Abs. 3 Satz 2 GesO (Vergleich im Gesamtvollstreckungsverfahren) und § 8 Abs. 1 VerglO (gerichtlicher Vergleich) übernommen, wobei sich in der Praxis schon unter der Geltung dieser Vorschriften gezeigt hat, dass die Beteiligten mit höchster Wachsamkeit darauf achten, dass kein anderer Betroffener abweichend behandelt und besser gestellt wird. Dementsprechend wird auch bei Erstellung und Vorlage des Plans exakt auf die Einhaltung der Vorschriften des § 226 geachtet werden müssen und zwar sowohl inhaltlich als auch bezüglich der Formalien.

 

Rn 3

Aus dem Wortlaut "sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten" ergibt sich, dass die angeordnete Gleichbehandlung zur Disposition der Betroffenen steht, was durch § 226 Abs. 2 Satz 1 klargestellt wird.

Nicht mit dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung zu vereinbaren ist es, wenn Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung nur deshalb unterschiedliche Rechte angeboten werden, weil sie sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Beteiligung am Insolvenzverfahren entschieden haben. Dementsprechend widerspricht es dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, wenn eine Ungleichbehandlung allein mit dem Umstand der rechtzeitigen/nicht rechtzeitigen Forderungsanmeldung begründet wird.[2] Ebenso sind deshalb wegen Verstoßes gegen § 226 Abs. 1 sog. gewillkürte Präklusionsklauseln, durch die Insolvenzgläubiger, die sich gar nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen werden, unzulässig.[3] Das gilt auch, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat.[4]

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