Rn 13

Die Vorschrift des § 223 kann nicht analog auf Aussonderungsberechtigte angewandt werden.[26] Sie gilt damit insbesondere nicht für den unter einfachem Eigentumsvorbehalt liefernden Verkäufer in der Insolvenz des Käufers[27] und den Leasinggeber. Von ihnen kann über einen Insolvenzplan kein Sanierungsbeitrag erzwungen werden.

[26] A.A. (zwingendes Recht) Sabel, ZIP 2003, 781 (787 f.); Uhlenbruck-Lüer, § 223 Rn. 6.
[27] Zur Begründung eines Aussonderungsrechts durch den einfachen Eigentumsvorbehalt bereits BGH, NJW 1953, 1099; NJW 1970, 1733.

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