Rn 56

In Ergänzung zu der für Kleingläubiger geltenden Ausnahme können auch geringfügig beteiligte Anteilsinhaber eine gesonderte Gruppe bilden, weil sie nur mit einem äußerst geringen Anteil am Schuldner beteiligt sind und keinerlei unternehmerischen Einfluss auf diesen haben.[82] Ziel ist es wohl auch hier die unter Umständen wirtschaftlich sinnvolle Planabwicklung nicht durch zahlreiche Anteilsinhaber mit geringen Anteilen zu gefährden.

 

Rn 57

Bei Definition der geringfügigen Beteiligung orientierte sich der Gesetzgeber am Aktienrecht und richtete sich nach der Höhe der Beteiligung. Demnach ist geringfügig am Schuldner beteiligt, wer einen geringeren Teil als ein Prozent am Haftkapital des Schuldners hält oder wer mit weniger als 1 000 Euro daran beteiligt ist. Die Differenzierung nach der Höhe der Beteiligung stellt auch einen sachlichen Grund i.S.d. Art. 3 GG dar, sodass dieser nicht verletzt wird.[83] Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermittlung der Höhe der Beteiligung ist auf den Moment der Planerstellung abzustellen.

 

Rn 58

Die Bildung einer eigenen Gruppe bietet sich vor allem dort an, wo es Anteilsinhaber mit Streubesitz gibt, denen eine Gruppe von Hauptanteilsinhabern gegenübersteht. Bei Rechtsformen, die keine Hauptanteilsinhaber kennen, wie die Genossenschaft oder der Verein, scheidet eine solche gesonderte Gruppe aus, sodass, wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt, § 222 Abs. 3 Satz 2 2. HS keine Anwendung finden kann, wenn es sich um Mitgliedschaftsrechte handelt.[84]

[82] RegE-ESUG, BR-Drs. 127/11, S. 43; A/G/R-Silcher, § 222 Rn. 10.
[83] RegE-ESUG, BR-Drs. 127/11, S. 44.
[84] RegE-ESUG, BR-Drs. 127/11, S. 44.

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