Rn 34

Einer weiteren Untergliederung der jeweiligen Gruppen sind nur insoweit Grenzen gesetzt, als Abs. 2 Satz 2 eine sachgerechte Abgrenzung zwischen den Gruppen fordert. Sachgerecht in diesem Sinne ist eine Differenzierung nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten.[44] Entscheidend ist, in welcher konkreten Situation sich der betreffende Gläubiger befindet und was er nach dem Plan zu erwarten hat. Sind andere Gläubiger in einer vergleichbaren Lage, können Gruppen gebildet werden. Gläubiger gleicher Rechtsstellung mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen dürfen nicht zu einer Untergruppe zusammengefasst werden. Ebenso dürfen Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und gleichartigen wirtschaftlichen Interessen nicht mehreren Untergruppen zugeordnet werden.[45]

[44] Begr. zu § 265 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 199.
[45] Vgl. Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Eigenverwaltung, Kap. 7 Rn. 35.

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