Rn 14

Als weitere Gruppe(n) nennt § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39), deren Rechtsstellung sich aufgrund des Anspruchs auf lediglich nachrangige Befriedigung von den übrigen Gläubigern unterscheidet. Es ist also nicht für die nachrangigen Forderungen eine gemeinsame Gruppe zu bilden; stattdessen ist in den Insolvenzplan für jede der in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Rangklassen eine Gruppe aufzunehmen.[22]

 

Rn 15

Ebenso wie schon bei den Absonderungsberechtigten unterliegt die Entstehung dieses Zusammenschlusses einer Bedingung. Nur wenn im Plan die Regulierung der nachrangigen Forderungen ausdrücklich vorgesehen ist, wird eine Gruppe der nachrangigen Gläubiger gebildet. Andernfalls gelten ihre Ansprüche gemäß § 225 Abs. 1 als erloschen, sodass sie auch am Planverfahren nicht teilnehmen. Für nicht durch einen Insolvenzplan regulierbare, also fortbestehende Forderungen i.S.d. § 225 Abs. 3 (z.B. Geldstrafen) ist ebenfalls keine eigene Gruppe zu bilden. Wird für nachrangige Gläubiger keine eigene Gruppe gebildet und dadurch die Erlasswirkung des § 225 Abs. 1 herbeigeführt, obwohl auf sie im Regelverfahren eine Insolvenzquote entfallen würde, können die nachrangigen Gläubiger ihre Rechte mit einem Minderheitenschutzantrag nach § 251 verfolgen.[23]

[22] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 222 Rn. 18.
[23] Schmidt-Spliedt, § 222 Rn. 9.

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