Rn 8

Satz 2 gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit etwaige Fehler zu berichtigen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Normzweck ist es, eine Lösung zur Durchsetzung des im Plan zum Ausdruck kommenden Willens der Beteiligten zu finden, ohne dass nochmals eine Gläubigerversammlung einberufen werden muss.[12]

 

Rn 9

Unter Fehlern sind dabei Formfehler zu verstehen.[13] Diese können vom Insolvenzverwalter korrigiert werden und die entsprechende Korrektur kann von diesem auch umgesetzt werden. So beispielsweise, wenn im Plan vorgesehene eintragungspflichtige Veränderungen aufgrund von Formfehlern nicht durchgeführt werden können.[14] Allerdings bedarf die Korrektur gem. § 248a Abs. 1 InsO der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (vgl. zu den Voraussetzungen unter § 248a).

[12] BT-Drs. 17/7511, S. 48.
[13] BT-Drs. 17/7511, S. 48; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier/Silcher, § 222, Rn. 2.
[14] BT-Drs. 17/7511, S. 48.

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