Rn 32

Hat die Schuldnerin die Rechtsform einer Genossenschaft, ist im darstellenden Teil anzugeben, in welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschüssen sie nach der Satzung herangezogen werden können (§ 116 Nr. 2 GenG). Dies dient der Beurteilung, ob der Insolvenzplan vorteilhafter ist als eine Regelabwicklung.[46]

[46] So auch Lang/Weidmüller-Cario, GenG, § 116 Rn. 2.

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