Rn 14

Einen ersten Anhaltspunkt hierfür gibt die Situation des Schuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese hat der Verwalter aufzunehmen und in die sog. Vermögensübersicht (§ 153) einzubringen. Die Übersicht ist – als Zusammenführung des Verzeichnisses der Massegegenstände (§ 151) und des Gläubigerverzeichnisses (§ 152) – inhaltlich und formal einer Eröffnungsbilanz vergleichbar, so dass sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wiedergibt. Es erscheint deshalb sachgerecht, dass der Vorlegende zunächst diese Bestandsaufnahme über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in den darstellenden Teil aufzunehmen hat[21] bzw. dem Plan als Anlage beifügt und im darstellenden Teil darauf verweist. Dabei sind auch etwaige Anfechtungsansprüche aufzuführen.[22]

[21] Bork, Rn. 315.
[22] BGH 15.7.2010 – IX ZB 65/10, ZInsO 2010 1448 (1452); nach Smid/Rattunde, Rn. 5.20 hat diese Angabe auch der planvorlegende Schuldner zu machen.

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