Rn 14
Einen ersten Anhaltspunkt hierfür gibt die Situation des Schuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese hat der Verwalter aufzunehmen und in die sog. Vermögensübersicht (§ 153) einzubringen. Die Übersicht ist – als Zusammenführung des Verzeichnisses der Massegegenstände (§ 151) und des Gläubigerverzeichnisses (§ 152) – inhaltlich und formal einer Eröffnungsbilanz vergleichbar, so dass sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wiedergibt. Es erscheint deshalb sachgerecht, dass der Vorlegende zunächst diese Bestandsaufnahme über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in den darstellenden Teil aufzunehmen hat[21] bzw. dem Plan als Anlage beifügt und im darstellenden Teil darauf verweist. Dabei sind auch etwaige Anfechtungsansprüche aufzuführen.[22]
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