Rn 13

Um den Beteiligten für die Entscheidung über den Plan eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu geben, sollte der Plan auch über die Zahl der Beschäftigten, die monatliche Bruttolohnsumme, die rückständigen Löhne und Gehälter, eine betriebliche Altersversorgung, den kollektivarbeitsrechtlichen Rahmen und bestehende betriebliche Übungen informieren.[20] Gegebenenfalls sollte der Planersteller auch Angaben zum gesetzlichen Übergang der Arbeitsentgeltforderungen der Arbeitnehmer durch die Zahlung von Insolvenzgeld gemäß § 187 SGB III machen.

[20] Mohrbutter/Ringstmeier-Bähr/Landry, Kap. 11 Rn. 18.

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