Rn 23

Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG wie die Beschwerde frist- und formgebunden (siehe dazu Rn. 16 ff.).[24] Ihre Einlegung beim Beschwerdegericht ist (anders als bei der Beschwerde) richtigerweise nicht fristwahrend.[25] Die Erinnerung ist in diesen Fällen an den Rechtspfleger am Amtsgericht zu verweisen, so dass es für die Fristwahrung dann auf den Eingang beim Amtsgericht ankommt.

[24] Kilger/K. Schmidt, KO § 73 Anm. 5a).
[25] Rosenberg/Gaul/Schilken, § 39 II 1b) (S. 606), m.w.N. über den Streitstand in deren Fn. 14.

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