Rn 16

Während des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners nach § 81 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Wird indes das Verfahren eingestellt, werden diese Verfügungen entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Fall BGB mit Rechtskraft der Einstellung wirksam.[21] § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Fall BGB gilt zwar unmittelbar nur für die Verfügung durch Nichtberechtigte; die Vorschrift ist aber auf Berechtigte, denen – wie dem Insolvenzschuldner – die Verfügungsbefugnis fehlt, entsprechend anzuwenden. Eine Wirksamkeit der Verfügung des Schuldners tritt allerdings nicht ein, wenn der Verwalter anderweitig wirksam verfügt hat.[22] Die Verfügung des Verwalters hindert eine Heilung auch dann, wenn sie erst nach der Verfügung des Schuldners erfolgt ist.[23]

 

Rn 17

Die Wirksamkeit der Verfügung des vormaligen Insolvenzschuldners tritt nach dem Wortlaut des § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Fall BGB ohne Rückwirkung – also im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung – ein. Dies führt dazu, dass zwischen Verfügung und Wirksamwerden der Einstellung bei dem Dritten angefallene Früchte zunächst dem Insolvenzschuldner zustehen.[24] Dies entspricht aber regelmäßig nicht der mit dem Vertragspartner getroffenen (schuldrechtlichen) Vereinbarung. Soweit es daher nicht nach (ggf. analog) § 211 Abs. 3 zu einer Nachtragsverteilung kommt, wird man in der Verfügung des Schuldners zugleich eine Aneignungsgestattung hinsichtlich der Früchte sehen müssen.

[21] BGHZ 166, 74 (80) = ZIP 2006, 479; Palandt-Heinrichs, § 185 Rn. 11b; Staudinger-Gursky, § 185 Rn. 58; Andres/Leithaus-InsO, § 215 Rn. 4; a.A. Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 215 Rn. 7; Nerlich/Römermann-Westphal, § 215 Rn. 19; HambKomm-Weitzmann, § 215 Rn. 5, nach deren Ansicht die absolute (gegenüber der relativen nach § 7 Abs. 1 KO) Unwirksamkeit des § 81 Abs. 1 Satz 1 eine Heilung hindert.
[22] Kuhn/Uhlenbruck, § 202 Rn. 1 und § 109 Rn. 8.
[23] Häsemeyer, Rn. 7.71.
[24] RGZ 128, 69 (72) für Mietzinsansprüche hinsichtlich der Zeit vor Freigabe des Gegenstands.

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