Rn 6

Die in § 214 Abs. 3 nunmehr geregelte Begleichung bzw. Sicherstellung aller Masseverbindlichkeiten folgt der Vorrangigkeit der Forderungen nach § 54 f. gegenüber solchen nach § 38. Die Sicherstellung erfolgt beispielsweise durch Hinterlegung oder andere Sicherheitsleistungsarten gemäß §§ 232 ff. BGB. Auch aufschiebend bedingte oder betagte Masseverbindlichkeiten sind sicherzustellen.[6] Reicht die vorhandene Masse nicht zur Begleichung aller Ansprüche aus, muss der Verwalter nach § 208 die Unzulänglichkeit erklären.

[6] Uhlenbruck-Ries, § 214 Rn. 12; Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 212 Rn. 17.

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