Rn 8

§ 213 Abs. 1 verlangt für die obligatorisch vom Insolvenzgericht vorzunehmende Einstellung des Verfahrens die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38. Materieller Einstellungsgrund ist damit – wie schon bisher bei § 202 KO – nicht der Schuldnerantrag, sondern der Verzicht der Insolvenzgläubiger. Eine Einstellung kommt prinzipiell erst nach Ablauf der Anmeldefrist (der Forderungen zur Tabelle, § 28 Abs. 1) in Betracht. Der Antrag des Schuldners sowie die Zustimmungen der Gläubiger können allerdings bereits vorher gestellt bzw. beigebracht werden.

 

Rn 9

Macht ein Gläubiger seine Forderungen erst nach Ablauf der Anmeldefrist, aber noch vor Einstellung geltend, so ist auch seine Zustimmung erforderlich.[10]

 

Rn 10

Die "Qualität" der Gläubigerstellung hat Einfluss auf die Anforderungen an die Zustimmung. Von Gläubigern mit festgestellten Forderungen, d.h. unbestrittenen, muss nach § 213 Abs. 1 Satz 1 in jedem Fall eine Zustimmung vorgelegt werden. Die fehlende Zustimmung dieser Gläubiger ist immer beachtlich.

 

Rn 11

Handelt es sich hingegen um (vom Schuldner oder Insolvenzverwalter) bestrittene Forderungen, regelt § 213 Abs. 1 Satz 2, dass das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hat, inwieweit es der Zustimmung der betroffenen Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung zugunsten dieser Gläubiger bedarf. Maßstab für das Gericht wird auch hier sein, ob und inwieweit die angemeldete Forderung tatsächlich besteht und als Insolvenzforderung i.S.d. § 38 anzusehen ist (vergleichbar den Kriterien bei der Festsetzung des Stimmrechts für bestrittene Forderungen im Rahmen des § 77 Abs. 2 [vgl. dort Rn. 5] bisher § 95 Abs. 2 KO).

 

Rn 12

Die gleichen Grundsätze sind auch für absonderungsberechtigte Gläubiger heranzuziehen. Hinsichtlich dieser (neuen) Regelung dürfte entscheidend sein, ob und inwieweit der betreffende absonderungsberechtigte Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der zumindest zeitweiligen Fortsetzung des Verfahrens hat.[11] Beispielsweise kann ein absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger an der Vollendung einer vom Verwalter begonnenen Verwertung eines grundschuldbelasteten Grundstücks interessiert sein, weil hieraus i.d.R. ein höherer Verwertungserlös als im Falle der Zwangsversteigerung zu erwarten ist.[12]

 

Rn 13

Für die Praxis dürfte die Ergänzung um die absonderungsberechtigten Gläubiger eher klarstellenden Charakter haben. Diese Gläubiger haben ihre Forderung i.d.R. "für den Ausfall" zur Tabelle angemeldet, so dass sie auch bisher in das Verfahren des § 202 KO einbezogen waren.

[10] Hess, § 213 Rn. 19.
[11] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 132.
[12] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 440 f.

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