Rn 1

§ 211 Abs. 1 ordnet die Einstellung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht an und stellt klar, dass diese erst nach Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 209 Abs. 1 durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann. Eine Hinterlegung der Restmasse reicht nicht aus. Daher tritt neben die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Verteilung als ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Einstellung hinzu. Die Einstellung erfolgt gemäß § 209 durch Gerichtsbeschluss, sobald der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht den Abschluss der Verteilung bekannt gegeben hat. Das Gericht stellt das Insolvenzverfahren von Amts wegen ein. Eine Anhörung der Beteiligten, insbesondere die Abhaltung einer Gläubigerversammlung, erfolgt nicht.[1]

 

Rn 2

Grundsätzlich ist eine vollständige Verwertung der aktuell verwertbaren Insolvenzmasse Voraussetzung der Einstellung nach § 211. Zur Beschleunigung des Verfahrens können aber Vermögensgegenstände, die zwar bekannt, aber noch nicht verwertet sind (z.B. andauernde Aktivprozesse), einer Nachtragsverteilung vorbehalten werden (siehe Rdn. 6)[2] Auch sollen andauernde Passivprozesse die Einstellung nicht hindern.[3]

[1] Uhlenbruck- Ries, § 211 Rn. 8.
[2] HK-Landfermann; § 211 Rn. 4; a. A. (Prozess muss beendet werden) Nerlich/Römermann-Westphal, § 211 Rn. 4.
[3] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 211 Rn. 6.

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