Rn 113

Ein pflichtwidriges Unterlassen einer erforderlichen Anordnung kann ebenso nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zur Haftung des Staates für das Fehlverhalten des Insolvenzgerichts führen, wie die unverhältnismäßige oder vorschnelle Anordnung überflüssiger Sicherungsmaßnahmen.[306] Weiterhin trifft das Gericht eine Haftung für Auswahlverschulden bei der Bestellung eines ungeeigneten vorläufigen Insolvenzverwalters und dessen unzureichende Überwachung.[307] Dabei gilt zwar in Insolvenzsachen das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht, gleichwohl ist aber der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Ein Schuldvorwurf in einem Amtshaftungsprozess kommt daher nur bei groben Verstößen in Betracht, die bei einer Unvertretbarkeit der Amtsführung anzunehmen ist.[308] Bei den Ermessensentscheidungen des § 21 handelt der Richter mithin amtspflichtwidrig, wenn seine Entscheidung ohne sachgerechte Sachverhaltsaufklärung ergangen ist und/oder so fehlsam erscheint, dass sie mit den an eine ordnungsmäßige Richtertätigkeit zu stellenden Anforderungen schlechterdings – d.h. jedem sachlich Beurteilenden einleuchtend – unvereinbar ist.[309]

[306] Nerlich/Römermann-Mönning, § 21 Rn. 248-254; Uhlenbruck-Vallender, § 21 Rn. 56. Vgl. auch: BGH NJW-RR 1992, 919 (920) [BGH 19.12.1991 - III ZR 9/91].
[307] Vgl. OLG Stuttgart NZI 2008, 102 [OLG Stuttgart 09.05.2007 - 4 U 204/06]; HambKomm-Schröder, § 21 Rn. .
[309] Staudinger-Wöstmann, § 839 Rn. 672 m.w.N.

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