Rn 105

Vorläufige Maßnahmen werden durch Beschluss angeordnet, wobei es keinen Unterschied macht, ob die einzelnen Maßnahmen jeweils in einem gesonderten Beschluss oder alle meist kombinierten Maßnahmen aus dem Katalog des § 21 in einem einheitlichen Beschluss enthalten sind.

Mit Rücksicht auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung (s.u. Rdn. 110 ff.) empfiehlt sich eine kurze, aber gleichwohl aussagefähige Begründung des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Maßnahmen, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfungsmöglichkeit insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu geben. In außergewöhnlich eiligen Fällen kann die Begründung notfalls auch in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt werden.

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